Interessantes Urteil des OLG Hamm:
Auch mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen
Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bussgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um “beharrliche Pflichtverletzungen” handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse,dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.
Dies wiederum rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei zu Recht auch ein Fahrverbot zu verhängen. (Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015 (1 RBs 138/15))
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.11.2015
Neues Punktsystem für das Verkehrszentralregister “Flensburg”:
- 1- 3 Punkte: Vormerkung (keine Konsequenzen für den Fahrer)
- 4-5 Punkte: Ermahnung (Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar mit Abbau von 1 Punkt)
- 6-7 Punkte: Verwarnung (immer noch Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar aber ohne Abbau von Punkten)
- 8 Punkte: Entzug (bei 8 oder mehr Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis)
Die Tilgung erfolgt seit dem 01.05.2014 nach starren Fristen:
- Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt nach 2 1/2 Jahren
- Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten nach 5 Jahren
- Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren
- Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren
Die Löschung erfolgt nah Ablauf einer 1jährigen Überliegefrist. Die bisherige Regelung - Tilgungshemmung im Fall eines erneuten Verstoßes ohne Tilgung des vorherigen - entfällt. Eine Ausnahme besteht für frühere Eintragungen (vor dem 01.05.2014).
Änderungen in 2015:
- Ab 01.01.2015 tritt die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme in Kraft. Das bedeutet, der Fahrzeughalter kann beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden kann, ob er ein neues Nummernschild möchte oder das bisherige Kennzeichen behalten will . Die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels bleibt weiterhin bestehen.
- Ab 2015 müssen die Verbandskästen die geänderte DINVorschrift 13164 erfüllen, wobei die alten Verbandskästen noch bis zu ihrem Verfallsdatum weiter verwendet werden dürfen.
- Für die Abmeldung von Motorrad oder Auto besteht nunmehr die Möglichkeit, dies online zu tun. Das bedeutet, ein Aufsuchen der Zulassungsbehörde ist nicht mehr erforderlich, dies kann per Internet von zu Hause erfolgen. Das Kraftfahrt Bundesamt hat hierfür eine spezielle Website eingerichtet.
- Bei der TÜV-Hauptuntersuchung werden zukünftig (ab 01.07.2015) auch Systeme wie ABS oder ESP geprüft. An den Preisen soll sich nichts ändern.
Wichtige Änderungen ab dem 01. Juli 2014:
- Alle Autofahrer müssen Warnwesten (gelb, grün oder orange) im Fahrzeug mitführen, um bei Pannen oder Unfällen besser sichtbar zu sein. Da dies auch in vielen Nachbarländern bereits Pflicht ist, sollte dies eigentlich selbstverständlich sein. Wer gegen diese Pflicht verstößt, hat mit einem Bußgeld von 15 € zu rechnen.
Neue Bussgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen seit 01.05.2014:
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone !) bis 10 km/h 15,- EUR 11-15 km/h 25,- EUR 16-20 km/h 35,- EUR 21-25 km/h 80,- EUR, 1 Punkt 26-30 km/h 100,- EUR, 1 Punkt 31-40 km/h 160,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 41-50 km/h 200,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 51-60 km/h 280,- EUR, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot 61-70 km/h 480,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot über 70 km/h 680,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Achtung: Ab 01. Mai 2014 gilt der neue Bußgeldkatalog.
Aber: Noch bis zum 30. April 2014 können „alte“ Punkte durch eine Aufbauseminar in einer Fahrschule um 4 Punkte reduziert werden, wenn das Konto bis zu 8 Punkte aufweist. Von 9 bis 13 Punkten können immerhin noch 2 Punkte abgebaut werden. Bei 14 bis 17 Punkten ist aber zusätzlich eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung erforderlich.
Diese letzte Frist ist wichtig, da die alten Punkte umgerechnet werden. Abhängig von der Art der Verstöße, kann es zwar zu einer Löschung der alten Punkte kommen. Dies ist der Fall, wenn Punkte aus Verstößen stammen, die nicht die Verkehrssicherheit gefährden, wie z.B. Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette. Alle anderen Punkte werden wie folgt umgerechnet:
alte Punkte:
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neue Punkte:
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1 – 3
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1
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4 – 5
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2
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6 – 7
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3
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8 – 10
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4
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11 – 13
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5
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14 – 15
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6
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16 – 17
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7
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18
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8
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Die einzelnen Bußgelder finden Sie am einfachsten unter www.bussgeldkataloge.de .
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