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Bußgeldkatalog

Auszug aus der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Ausfertigungsdatum: 13.11.2001

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.3.2009 I 734

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 5.8.2009 I 2631 (Nr. 52) noch nicht berücksichtigt

 

§ 1 Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

§ 2 Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

 (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

 

§ 3 Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs (s. unten), soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224 des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

 

§ 4 Regelfahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit derTabelle 1 des Anhangs,

2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

 

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3035 - 3067;

Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
G r u n d r e g e l n                                            Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt

 

1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen

 

unvermeidbar belästigt

10 €

1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen

 

unvermeidbar behindert

20 €

1.3 einen anderen gefährdet

30 €

1.4 einen anderen geschädigt, soweit im

 

Folgenden nichts anderes bestimmt ist

35 €

1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer

 

Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt

30 €

S t r a ß e n b e n u t z u n g d u r c h F a h r z e u g e

2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf

 

Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder

 

Grünanlage benutzt

  5 €

2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1

10 €

2.2 - mit Gefährdung 20 €

 

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

 

3.1 der rechten Fahrbahnseite

10 €

3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2

20 €

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder

 

Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert

20 €

3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

25 €

3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2

35 €

3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

10 €

3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2

15 €

3.4.2 - mit Gefährdung

20 €

3.4.3 - mit Sachbeschädigung

25 €

4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

 

4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,

 

in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen

 

anderen gefährdet

80 €

4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch

 

einen anderen behindert

80 €

5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen

  5 €

5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die

 

Wetterverhältnisse angepasst

20 €

5a.1 - mit Behinderung

40 €

6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs

 

mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m durch Nebel,

 

Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis

 

sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen

 

ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den

 

nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

140 €

7 Als Radfahrer oder Mofafahrer

 

7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in

 

nicht zugelassener Richtung befahren

15 €

7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2

20 €

7.1.2 - mit Gefährdung

25 €

7.1.3 - mit Sachbeschädigung

30 €

7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht

 

vorschriftsmäßig benutzt

10 €

7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5

15 €

7.2.2 - mit Gefährdung

20 €

7.2.3 - mit Sachbeschädigung

25 €

Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 19 - 20)
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen,
erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale
nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz

mit Gefährdung

mit Sachbeschädigung

für den Grundtatbestand

 

 

von Euro

auf Euro

auf Euro

40

50

60

50

60

75

60

75

90

70

85

105

75

90

110

80

100

120

90

110

135

95

115

140

100

120

145

110

135

165

120

145

175

130

160

195

135

165

200

140

170

205

150

180

220

160

195

235

165

200

240

180

220

265

190

230

280

200

240

290

210

255

310

235

285

345

240

290

350

250

300

360

270

325

390

280

340

410

285

345

415

290

350

420

320

385

465

350

420

505

360

435

525

380

460

555

400

480

580

405

490

590

425

510

615

440

530

640

480

580

700

500

600

720

560

675

810

570

685

825

600

720

865

635

765

920

680

820

985

700

840

1000

760

915

1000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

bei einem Regelsatz für

mit

den Grundtatbestand

Sachbeschädigung

von Euro

auf Euro

40

50

50

60

60

75

70

85

75

90

80

100

100

120

150

180

 

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