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Regelbedarfsstufen (Zahlbeträge) ab 01.01.2016
404,00 € Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende u. Personen mit minderjährigem Lebenspartner 100 %
364,00 € Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft 90 %
324,00 € 18-24jährige BG-Mitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB-II-Trägers ausgezogene Personen 80 %
306,00 € Jugendliche von 15 bis 18 Jahren
270,00 € Sozialgeld für Kinder von 7 bis 14 Jahren
237,00 € Sozialgeld für Kinder bis 6 Jahren
Zusätzlich können als sogenannter Mehrbedarf noch folgende Leistungen bewilligt werden:
(% jeweils von den Regelbedarfsstufen s.o.)
- für Schwangere ab Beginn der 13. Woche 17%, d.h. 68,68 € (bei 100%), 61,88 € (bei 90 %) oder 55,08 € (bei 80%)
- Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren 36 % , d.h. 145,44 € (100%), 131,04 € (90 %), 116,64 € (80%)
- Alleinerziehend mit minderjährigen Kindern/ pro Kind 12 %, max. 60 %, d.h. 48,48 € (100%), 43,68 € (90%), 38,88 € (80%) - pro Kind
- Behinderte, die Eingliederungshilfen nach § 33 IX oder § 54 I SGB XII erhalten 35 %, d.h. 141,40 € (100 %), 127,40 € (90 %), 113,40 € (80 %)
- Nichterwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben: 17 %, d.h. 68,68 € (100 %), 61,88 € (90 %), 55,08 € (80 %)
- bei medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung: 10-20%
- für laufende (wiederkehrende), unabweisbare Bedarfe in besonderen Härtefällen: ohne Begrenzung
- für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht: gestaffelt nach Alter: 2,3 % ab 16 Jahre, 1,4 % - 15 Jahre, 1,2 % - 7-14 Jahre, 0,8 % bis 6 Jahre
(Deckelung der MB´s: Die Summe aller Mehrbedarfe darf die maßgebliche Regelbedarfsstufe nicht überschreiten. Hierbei sind die MB´s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen.
Achtung:
Da die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2016 (nach Ansicht des Erwerbslosen Forums Deutschland) nicht gesetzeskonform und somit verfassungswidrig sein dürfte - da die Bundesregierung die Regelsätze für Hartz IV und Grundsicherungsbezieher lediglich fortgeschrieben hat, statt sie gem. § 28 SGB XII grundlegend neu zu berechnen -, empfiehlt es sich, gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 Widerspruch einzulegen. Hierbei sind die Fristen zu beachten: Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides eingelegt werden.
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