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Internet

Achtung: Auch digitaler Nachlass muss geregelt werden!

(Quelle: http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/digitalrechte/hs.xsl/2989.htm#tba3000 )

     

    Sind Sie auch begeisterter „Schnäppchen-Jäger“ bei E-Bay, Zalando oder ähnlichen Internetanbietern? Haben Sie ein Online-Konto, sind Sie Kunde bei PayPal? Oder laufen Versicherungen oder Telefonverträge hauptsächlich über E-Mails? Wenn ja, sollten Sie sich Gedanken machen, was mit diesen Online-Konten geschehen soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst darüber zu entscheiden. Sie können natürlich sagen: Ist mir doch egal, wie meine Erben damit klar kommen. Andererseits können Sie es Ihren Erben aber auch leichter machen, indem Sie nur einige Punkte beachten:

    Erben erhalten im allgemeinen das Vermögen (und die Schulden) des Verstorbenen. Um laufende Geschäfte, wie Internetauktionen, Bestellungen bei Online-Versandhändlern, online gebuchte Urlaubsreisen etc. abzuwickeln, ist jedoch der Zugang zu Online-Konten notwendig.

    Da die Rechtslage über die Vererbbarkeit von Online-Konten bisher noch weitgehend ungeklärt ist, stellen sich dem Erben erhebliche praktische wie rechtliche Probleme.

    Passwörter und andere Zugangsdaten sind praktisch immer erforderlich, um Zugriff zu erhalten.  Daher sollten Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die Ihr digitales Erbe im Todesfall regeln sollen. Dies geschieht am einfachsten, wenn Sie z.B. Passwörter zu allen Ihren „Internetaktivitäten“ auf einem verschlüsselten USB-Stick speichern. Nur ein sog. Master-Passwort müssen Sie dann noch an eine Vertrauensperson weitergeben. Zwar könnte man auch Anweisungen oder den USB-Stick im Safe oder Bankschließfach verwahren, durch die häufige Änderung der Passwörter (die man immer machen sollte !!!), ist dies jedoch meistens recht unpraktisch.

    Gewarnt werden sollte jedoch vor Anbietern, die gegen Gebühr Passwörter und Anweisungen hinterlegen und nach Ihrem Tod diese an die Angehörigen weitergeben. Hierbei sollte immer der Grundsatz gelten, dass Passwörter so sicher wie möglich aufbewahrt werden und dass ist in einer „Cloud“ sicher nicht gewährleistet.

    Eine kurze Checkliste sowohl für Erblasser als auch für Erben finden Sie unter:

    http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xbcr/digitalrechte/Checkliste_So_regeln_Sie_Ihren_digitalen_Nachlass.pdf

    und

    http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xbcr/digitalrechte/Checkliste_Tipps_fuer_Hinterbliebene.pdf

 

Einige interessante Urteile:

BGH erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses an (Urteil vom 24.01.2013)

Nach diesem Urteil gehört die Nutzung des Internets heute zur Lebensgrundlage. Daher kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn durch einen Fehler des Telekommunikationsanbieters der Internetzugang nicht möglich ist. Die Höhe der Entschädigung ließ der BGH jedoch offen. Einen Ersatz für den Ausfall von Festnetz und Telefax lehnte der BGH ab, da das Handy als Ersatz für den Festnetzanschluss dient und ein Telefax nicht zum täglichen Lebensbedarf gehört.

(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2013)

 

Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer Kinder:

Urteil des BGB vom 15.11.2012

[...] Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmässig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Massnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 193/12)

aber:

nach neueren Urteilen vom 11. Juni 2015 kommt es - wie immer in der Rechtsprechung - auf den Einzelfall an. Der I. Zivilsenat des BGH hat in drei Urtelen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen. Hier wurde der Anschlussinhaber jeweils als der Verantwortliche angesehen. Einzelheiten hierzu sind hier zu finden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3574d32cbe47c5e6ca272fb1f4aa40a&nr=71292&linked=pm&Blank=1

 

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