BuiltWithNOF
P-Konto

Das P-Konto bzw. Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz. Dies ist dringend erforderlich, da seit 01.01.2012 ein Pfändungsschutz nur noch mit dem P-Konto gewährt wird und der bisherige Pfändungsschutz weggefallen ist.

Alle Banken und Sparkassen sind verpflichtet, ein bestehendes Konto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln.

Nach der Umwandlung in ein P-Konto ist ein automatischer Grundfreibetrag von (seit 01.07.2015) 1.073,88 € gewährleistet.

Dieser Grundfreibetrag kann jedoch erhöht werden, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder Sozialleistungen für andere Personen auf dieses P-Konto überwiesen werden; auch bei Bezug von Kindergeld oder anderer Geldleistungen für Kinder kann eine Erhöhung erfolgen.

Dies bedeutet, dass ein zusätzlicher Betrag von 404,16 € für die zweite Person, und 225,17 € für jede weitere Person mit eingetragen werden kann. Bei einem Ehepaar mit 2 Kindern würde dies z.B. einen Pfändungsfreibetrag von 1.928,38 € zzgl. Kindergeld in Höhe von 368,00 €, insgesamt damit 2.296,38 € bedeuten.

Zur Erhöhung dieses Freibetrages ist eine Bescheinigung erforderlich, mit der der erhöhte Freibetrag der Bank oder Sparkasse gegenüber nachgewiesen werden kann.

Diese Bescheinigung können Sie z.B. auch hier in der Kanzlei zu einem Pauschalpreis von 30,00 € (inkl. MwSt.) erhalten.

 

[Home] [Impressum] [Rechtsgebiete] [Bürozeiten] [Anfahrt] [Aktuelles] [Gebühren] [Unterhalt] [Hartz IV / ALG II] [Internet] [P-Konto] [Bußgeld] [Humor] [Datenschutzerkl.]