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Vorschriftszeichen u.a.

V o r s c h r i f t z e i c h e n

 

 

Fahrverbot

136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt

10 €

 

137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr

 

 

Vorrang nicht gewährt

  5 €

 

137.1 - mit Gefährdung

10 €

 

137.2 - mit Sachbeschädigung

20 €

 

138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)

 

 

vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt

10 €

 

138.1 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220

 

 

(Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

15 €

 

138.2 - mit Sachbeschädigung

25 €

 

139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220

 

 

(Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

 

 

139.1 als Kfz-Führer

20 €

 

139.2 als Radfahrer

15 €

 

139.2.1 - mit Behinderung

20 €

 

139.2.2 - mit Gefährdung

25 €

 

139.2.3 - mit Sachbeschädigung

30 €

 

140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg

 

 

(Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen

 

 

238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer

 

 

Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt

10 €

 

141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein

 

 

Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht

 

 

beachtet

 

 

141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a

 

 

oder b StVO genannten Art

20 €

 

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen

15 €

 

141.3 als Radfahrer

10 €

 

141.3.1 - mit Behinderung

15 €

 

141.3.2 - mit Gefährdung

20 €

 

141.3.3 - mit Sachbeschädigung

25 €

 

142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder

 

 

Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet

20 €

 

143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht

 

 

beachtet

15 €

 

143.1 - mit Behinderung

20 €

 

143.2 - mit Gefährdung

25 €

 

143.3 - mit Sachbeschädigung

30 €

 

144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242,

 

 

243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

30 €

 

144.1 - mit Behinderung

35 €

 

144.2 länger als 3 Stunden

35 €

 

145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten

 

 

Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg

 

 

auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen

10 €

 

145.1 - mit Behinderung

15 €

 

145.2 - mit Gefährdung

20 €

 

145.3 - mit Sachbeschädigung

25 €

 

146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem

 

 

Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit

 

 

Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11

 

 

erfasst)

15 €

 

147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse

 

 

des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245

 

 

mit Zusatzschild) benutzt

15 €

 

147.1 - mit Behinderung

35 €

 

148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet

20 €

 

149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem

 

 

vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten

25 €

 

150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder

 

 

trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und

 

 

dadurch einen anderen gefährdet

50 €

 

151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich

 

 

(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet

 

 

151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit

 

 

Zusatzschild)

40 €

 

151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr

50 €

 

152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit

 

 

gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit

 

 

wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen

 

 

befahren

100 €

 

152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen

 

 

Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269

250 €

1 Monat

153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur

 

 

Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen

 

 

270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

40 €

 

154 An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten

10 €

 

155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder

 

 

überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung

 

 

(Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298)

 

 

benutzt (außer Parken)

10 €

 

155.1 - mit Sachbeschädigung

35 €

 

155.2 und dabei überholt

30 €

 

155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet

30 €

 

155.3.1 - mit Gefährdung

35 €

 

156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt

25 €

 

R i c h t z e i c h e n

157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich

 

(Zeichen 325, 326)

 

157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von

 

Nummer 11 erfasst)

15 €

157.2 Fußgänger behindert

15 €

158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich

 

(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet

40 €

159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)

 

außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt

10 €

159.1 - mit Behinderung

15 €

159.2 länger als 3 Stunden

20 €

159.2.1 - mit Behinderung

30 €

159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt

10 €

159a.1 - mit Gefährdung

15 €

159a.2 - mit Sachbeschädigung

35 €

159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet

40 €

159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)

 

unberechtigt

 

159c.1 - gehalten

20 €

159c.2 - geparkt

25 €

160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten

 

Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt

30 €

161 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht

 

von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den

 

linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden

 

Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft

 

vorschriftswidrig benutzt

15 €

161.1 - mit Behinderung

20 €

162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten

 

Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und

 

dadurch einen anderen gefährdet

40 €

V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n

163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren

  5 €

A n d e r e  v e r k e h r s r e c h t l i c h e A n o r d n u n g e n

164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden

 

Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,

 

zuwidergehandelt

40 €

165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt

 

zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder

 

Lichtzeichenanlagen nicht bedient

75 €

A u s n a h m e g e n e h m i g u n g  u n d E r l a u b n i s

166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder

 

Erlaubnis nicht befolgt

40 €

167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt

10 €

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