"Hartz-IV"

      Regelbedarfsstufen (Zahlbeträge) ab 01.01.2020

      432,00 €      Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende u. Personen mit minderjährigem Lebenspartner      100 %
      389,00 €      Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft      90 %
      339,00 €      Erwachsene Behinderte in eine Einrichtung
      345,00 €      18-24jährige BG-Mitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB-II-Trägers
                            ausgezogene Personen     80 %
      328,00 €      Jugendliche von 15 bis 18 Jahren
      308,00 €      Sozialgeld für Kinder von 7 bis 14 Jahren
      25
      0,00 €      Sozialgeld für Kinder bis 6 Jahren

      Zusätzlich können als sogenannter Mehrbedarf noch folgende Leistungen bewilligt werden:
      (% jeweils von den Regelbedarfsstufen s.o.)

      • für Schwangere ab Beginn der 13. Woche  17%
      • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren 36 %
      • Alleinerziehend mit minderjährigen Kindern/ pro Kind 12 %, max. 60 % - pro Kind
      • Behinderte, die Eingliederungshilfen nach § 33 IX oder § 54 I SGB XII erhalten  35 %
      • Nichterwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben:  17 %
      • bei medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung:   10-20%
      • für laufende (wiederkehrende), unabweisbare Bedarfe in besonderen Härtefällen:  ohne Begrenzung
      • für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht:  gestaffelt nach Alter: 2,3 % ab 16 Jahre, 1,4 % - 15 Jahre, 1,2 % - 7-14 Jahre, 0,8 % bis 6 Jahre

        (Deckelung der MB´s: Die Summe aller Mehrbedarfe darf die maßgebliche Regelbedarfsstufe nicht überschreiten. Hierbei sind die MB´s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen.
         

       

 

 

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