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Regelbedarfsstufen (Zahlbeträge) ab 01.01.2020
432,00 € Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende u. Personen mit minderjährigem Lebenspartner 100 % 389,00 € Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft 90 % 339,00 € Erwachsene Behinderte in eine Einrichtung 345,00 € 18-24jährige BG-Mitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB-II-Trägers ausgezogene Personen 80 % 328,00 € Jugendliche von 15 bis 18 Jahren 308,00 € Sozialgeld für Kinder von 7 bis 14 Jahren 250,00 € Sozialgeld für Kinder bis 6 Jahren
Zusätzlich können als sogenannter Mehrbedarf noch folgende Leistungen bewilligt werden: (% jeweils von den Regelbedarfsstufen s.o.)
- für Schwangere ab Beginn der 13. Woche 17%
- Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren 36 %
- Alleinerziehend mit minderjährigen Kindern/ pro Kind 12 %, max. 60 % - pro Kind
- Behinderte, die Eingliederungshilfen nach § 33 IX oder § 54 I SGB XII erhalten 35 %
- Nichterwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben: 17 %
- bei medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung: 10-20%
- für laufende (wiederkehrende), unabweisbare Bedarfe in besonderen Härtefällen: ohne Begrenzung
- für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht: gestaffelt nach Alter: 2,3 % ab 16 Jahre, 1,4 % - 15 Jahre, 1,2 % - 7-14 Jahre, 0,8 % bis 6 Jahre
(Deckelung der MB´s: Die Summe aller Mehrbedarfe darf die maßgebliche Regelbedarfsstufe nicht überschreiten. Hierbei sind die MB´s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen.
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