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Humor

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht, haben auch Juristen Humor!

Um dies zu beweisen, hier einige kleine Beispiele, damit klar wird, dass es auch  juristischen Humor gibt, der über den wohl bekanntesten Juristenwitz hinausgeht.

Den kennen Sie noch nicht?  

„Woran erkennt man, dass Anwälte lügen? – Sie bewegen die Lippen!“

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Es vergewisserte sich der Richter:

„Angeklagter, hat sich der Einbruch so abgespielt, wie es der Herr Staatsanwalt geschildert hat?“ – „Ganz anders, Herr Richter, aber seine Methode ist wirklich gut, die werde ich mir merken.“

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„Hohes Gericht“,

erklärt der Verteidiger, „mein Mandant, den man der vorsätzlichen Brandstiftung beschuldigt, muss schon deshalb unschuldig sein, weil er an dem Tag, als sein Gehöft abbrannte, frühmorgens zwei Fässer Bier in sein Haus bringen liess. Wer würde sich noch ...“

„Zwei Fässer Bier“, meint der Richter zweifelnd. „Angeklagter, sind Sie denn ein so grosser Trinker?“

„Das nicht, Herr Richter“, erklärt der Angeklagte, „aber ich hab´ mir halt gedacht, die Männer von der Feuerwehr haben bestimmt einen richtigen Durst...“

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Streiten sich ein Arzt und ein Jurist

Wütend ruft der Mediziner: „Ihr Beruf, Herr Staatsanwalt, macht ja nicht gerade Engel aus den Menschen!“

Lächelt der Jurist spöttisch und antwortet: „Stimm, Herr Doktor, da leistet Ihre Zunft tatsächlich wesentlich mehr!“

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Es resümierte der Anwalt:

„Also, wenn ich Sie richtig verstehe, gnädige Frau, sollen wir dem Gericht tatsächlich beweisen, dass der Radfahrer, den Sie überfahren haben, mit 120 Stundenkilometern über die Kreuzung fuhr und dass die Katze, die über die Kreuzung lief, so gross war, dass sie Ihnen die Sicht nahm?“

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Der Richter wendet sich an den Zeugen:

„Sie haben also den Unfall als Augenzeuge miterlebt. Schildern Sie doch einmal den Hergang.“

„So genau kann ich das nicht mehr sagen“, antwortet der Zeuge. „Schliesslich ist es eine Zeitlang her. Ich hatte nur den Eindruck, als hätten es beide Autofahrer auf denselben Fussgänger abgesehen.“

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Es fragte der Richter:

„Zeuge, wo befanden Sie sich, als Sie überfahren wurden?“

„Unterm Auto, Herr Richter!“

 

Rotkäppchen auf Juristendeutsch

 „Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt...

 Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz.

 Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmassung Einsichtnahme in den zum Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Grossmutter eilends war.

 Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, beschloss er, bei der Grossmutter der R.. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.

 Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Grossmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest.

 Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig.

 Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schussabgeber die Vermutung, dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stiess hierbei auf die noch lebende R. nebst Grossmutter.

 Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht erfassbares Lebensgefühl.

 Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben.“

(Quelle: Zeitschrift für Strafvollzug)

 

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