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Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
Das Gesetz trat zum 01.07.2004 in Kraft.
Erstberatung
Die Erstberatung ist in Ziff. 2102 VV geregelt und gilt für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Die Höchstbegrenzung für eine Erstberatung beträgt 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei Nichtverbrauchern darf der Anwalt den vollen Rahmen abrechnen und ist nicht mehr auf den Höchstbetrag beschränkt.
Einigungsgebühr
Eine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV setzt nicht den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB voraus. Es genügt, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Lediglich bei einem vollständigen Anerkenntnis oder Verzicht entsteht die Einigungsgebühr nicht. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,5 . Wenn die Sache gerichtlich anhängig war, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1003 VV).
Zivilverfahren
In außergerichtlichen Angelegenheiten fällt nach Nr. 2400 VV eine einheitliche Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 an. Der Anwalt kann allerdings nur dann eine höhere Gebühr als 1,3 geltend machen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war , d.h. im allg. wird eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden (zzgl. Auslagen und MwSt).
Im gerichtlichen Verfahren fällt in jedem Rechtszug einmalig eine Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV) und für die Vertretung im Termin bzw. für die Mitwirkung an einer Verfahrenserledigung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV) an (zzgl. Auslagen und MwSt.).
Die Anrechnung der Gebühren einer vorgerichtlichen Vertretung auf das gerichtliche Verfahren erfolgt zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.
(Siehe hierzu auch die gesonderte Gebührentabelle, aus der sich die Gebühren bei den div. Streitwerten ergeben)
Strafverfahren
Die im vierten Teil des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten Gebühren des Verteidigers gelten genauso für die Tätigkeit von anderen Beteiligten.
Für die erstmalige Einarbeitung in einem Rechtsfall erhält der Verteidiger zunächst einmal eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) in Höhe von 30,00 bis 300,00 € (Pflichtverteidiger 132,00 €). Es wird üblicherweise die Mittelgebühr von 165,00 € berechnet. Diese Gebühren erhält der Anwalt unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Eine bereits im Bußgeldverfahren verdiente Grundgebühr nach Nr. 5100 VV ist hierauf anzurechnen.
Im Ermittlungsverfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Für Termine außerhalb der Hauptverhandlung eine gesonderte Terminsgebühr.
Der Anwalt erhält einen Zuschlag in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wenn er daran mitwirkt, dass:
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird,
- das Gericht beschließt, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen oder
- sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, Rücknahme der Berufung oder der Revision erledigt, sofern die Rücknahme mehr als 2 Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt wird.
Im ersten Rechtszug erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Die Gebühren sind danach gestaffelt, vor welchem Gericht der Verteidiger tätig wird.
So erhält er in Verfahren vor dem Amtsgericht einen Gebührenrahmen von 30,00 bis 250,00 € (Mittelgebühr 140,00 €, Pflichtverteidiger 112,00 €).
In Verfahren vor der Strafkammer oder der Jugendkammer beträgt der Gebührenrahmen 40,00 bis 270,00 € (Mittelgebühr 155,00 €, Pflichtverteidiger 124 €).
Für alle Termine wird die gleiche Vergütung gewährt. Für Pflichtverteidiger werden Zusatzgebühren eingeführt, wenn die Hauptverhandlung mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden andauert.
Bußgeldsachen
In § 17 Nr. 10 RVG wird klargestellt, dass Bußgeld- und Strafverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Dies war nach bisheriger Rechtslage strittig, wenn das Strafverfahren eingestellt und als Bußgeldverfahren fortgeführt wird. Zu beachten ist hier bei jedoch, dass die im Bußgeldverfahren und Strafverfahren anfallenden Grundgebühren aufeinander anzurechnen sind (VV Nr. 5100 (2)).
Es fällt zunächst eine Grundgebühr an, die Mittelgebühr hierbei liegt bei 85,00 €.
Bei der Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen gibt es eine Dreiteilung der Gebühren, die sich nach der Höhe der Geldbusse richtet. Es entsteht jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Zur Vereinfachung wird nachfolgend die Mittelgebühr für beide Gebühren angegeben. Der angegebene Wert entsteht somit doppelt, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer
Geldbuße unter 40,00 € Mittelgebühr: 55,00 €
Geldbußen von 40,00 bis 5.000,00 € Mittelgebühr: 135,00 €
über 5.000,00 € Mittelgebühr: 140,00 €
Ausschlaggebend für die Bemessung der Höhe, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es sich nicht um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt Festgesetzte. Sind in einer Rechtsvorschrift wie z.B. der Bußgeldkatalogverordnung Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
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