Gebühren

 Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

(Die letzte Gesetzesänderung trat zum 01.08.2013 in Kraft. Seither gelten diese Gebührensätze!)

 

Erstberatung

Die Erstberatung ist in Ziff. 2102 VV geregelt und gilt für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Die Höchstbegrenzung für eine Erstberatung beträgt 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei Nichtverbrauchern (d.h. z.B. Gewerbetreibende) darf der Anwalt den vollen Rahmen abrechnen und ist nicht mehr auf den Höchstbetrag beschränkt.

Da die Beratungsgebühr in der Regel eine 0,55 Gebühr ist (s. Tabelle), liegen die meisten Erstberatungen weit unter diesen 190 €. Diese Begrenzung tritt nämlich erst bei Streitwerten über 5.000 € ein, da erst in dieser Höhe die 190 € überschritten werden. Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, liegen z.B. bei einem Streitwert von 1.000 € die Gebühren für eine Erstberatung bei 52,36 € (inkl. MwSt.).

Einigungsgebühr

Eine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV setzt nicht den Abschluss eines Vergleichs gem. § 779 BGB voraus. Es genügt, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Lediglich bei einem vollständigen Anerkenntnis oder Verzicht entsteht die Einigungsgebühr nicht. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,5 . Wenn die Sache gerichtlich anhängig war, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1003 VV).

Zivilverfahren

In zivilrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach dem sog. Streit- oder Gegenstandswert. Dies ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstandes.

In außergerichtlichen Angelegenheiten fällt nach Nr. 2400 VV eine einheitliche Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 an. Der Anwalt kann allerdings nur dann eine höhere Gebühr als 1,3 geltend machen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, d.h. im allg. wird eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden (zzgl. Auslagen und MwSt).

Im gerichtlichen Verfahren fällt in jedem Rechtszug einmalig eine Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV) und für die Vertretung im Termin bzw. für die Mitwirkung an einer Verfahrenserledigung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV) an (zzgl. Auslagen und MwSt.).

Die Anrechnung der Gebühren einer vorgerichtlichen Vertretung auf das gerichtliche Verfahren erfolgt zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.

(Siehe hierzu auch die gesonderte Gebührentabelle, aus der sich die Gebühren bei den div. Streitwerten ergeben)

Strafverfahren

Die im vierten Teil des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten Gebühren des Verteidigers gelten genauso fürdie Tätigkeit von anderen Beteiligten.

Für die erstmalige Einarbeitung in einem Rechtsfall erhält der Verteidiger zunächst einmal eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) in Höhe von 40,00 bis 360,00 € (Pflichtverteidiger 160,00 €). Es wird üblicherweise die Mittelgebühr von 200,00 € berechnet. Diese Gebühren erhält der Anwalt unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Eine bereits im Bußgeldverfahren verdiente Grundgebühr nach Nr. 5100 VV ist hierauf anzurechnen.

Im Ermittlungsverfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Für Termine außerhalb der Hauptverhandlung eine gesonderte Terminsgebühr.

Der Anwalt erhält einen Zuschlag in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wenn er daran mitwirkt, dass:

- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird,

- das Gericht beschließt, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen oder

- sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, Rücknahme der Berufung oder der Revision erledigt, sofern die Rücknahme mehr als 2 Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt wird.

Im ersten Rechtszug erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Die Gebühren sind danach gestaffelt, vor welchem Gericht der Verteidiger tätig wird.

So erhält er in Verfahren vor dem Amtsgericht einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 300,00 € (Mittelgebühr 170,00 €, Pflichtverteidiger 136,00 €).

In Verfahren vor der Strafkammer oder der Jugendkammer beträgt der Gebührenrahmen  50,00 bis 320,00 € (Mittelgebühr 185,00 €, Pflichtverteidiger 148 €).

Für alle Termine wird die gleiche Vergütung gewährt. Für Pflichtverteidiger werden Zusatzgebühren eingeführt, wenn die Hauptverhandlung mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden andauert.

Bußgeldsachen

In § 17 Nr. 10 RVG wird klargestellt, dass Bußgeld- und Strafverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Dies war nach bisheriger Rechtslage strittig, wenn das Strafverfahren eingestellt und als Bußgeldverfahren fortgeführt wird.

Es fällt zunächst eine Grundgebühr an, die Mittelgebühr hierbei liegt bei 100,00 €

Bei der Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen (vor der Verwaltungsbehörde) gibt es eine Dreiteilung der Gebühren, die sich nach der Höhe der Geldbusse richtet. Es kann jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer entstehen.

Ausschlaggebend für die Bemessung der Höhe, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es sich nicht um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt Festgesetzte. Sind in einer Rechtsvorschrift wie z.B. der Bußgeldkatalogverordnung Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

ImpressumDatenschutzBürozeitenAnfahrtAktuellesGebührenUnterhalt"Hartz-IV"VerkehrsrechtHumor |